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Kursgebühren
Diese sind bei monatlicher Zahlungsvereinbarung zum Ersten jeden Monats, bei Vorauszahlung mit Erhalt der Anmeldebestätigung bzw. Rechnung zur Zahlung fällig und müssen vor Kursbeginn entrichtet werden.
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2. Kündigung des Vertrags a) SAE kann den Vertrag eines Teilnehmers bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche jedes Levels fristlos und ohne Begründung kündigen. SAE wird nur dann von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn (a) beim zu kündigenden Teilnehmer Sinn und Zweck der Ausbildung in Frage gestellt ist (diesfalls wird dem Teilnehmer Einschreibegebühr und die bezahlten Unterrichtskosten rückerstattet) oder (b) die Kursgebühr gemäss Zahlungsplan A (Vorkasse) oder die erste Rate gemäss Zahlungsplan B (Ratenzahlung) für ein Level noch nicht bei SAE eingegangen ist. b) Der Teilnehmer kann den Vertrag bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche jeden Levels fristlos und ohne Begründung kündigen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer gezahlte Unterrichtskosten, nicht aber die Einschreibegebühr rückerstattet. c) Der Teilnehmer, ausser Teilnehmer der Zertifikatslehrgänge (Kurzkurse und Electronic Music Producer), kann den Vertrag während der gesamten Dauer eines Levels jeweils mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Jahresquartals kündigen. Die Unterrichtskosten sind in diesem Fall bis zum Vertragsende (Quartalsende, zu dem gekündigt wurde) geschuldet. d) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Befindet sich der Teilnehmer mit der Kursgebühr gemäss Zahlungsplan A (Vorkasse) in Verzug, so ist SAE berechtigt, ohne weitere Mahnung fristlos vom Vertrag zurück zu treten. Befindet sich der Teilnehmer mit einer Rate gemäss Zahlungsplan B (Ratenzahlung) in Verzug, so kann SAE die fällige(n) Rate(n) oder nach unbenutztem Ablauf einer Mahnfrist von 14 Tagen die restliche Kursgebühr in einer einmaligen Zahlung fordern oder fristlos vom Vertrag zurücktreten. Im Verzugsfall sind Verzugszinsen geschuldet; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Teilnehmer in Verzug, ist SAE berechtigt, diesen von der Teilnahme am Unterricht auszuschliessen und ihm die praktische und theoretische Ausbildung vorzuenthalten. e) Für Kündigungen ist die Schriftform erforderlich, es wird ein eingeschriebener Brief empfohlen.
3. Pflichten von SAE a) SAE vermittelt dem Teilnehmer mittels sorgfältiger theoretischer und praktischer Unterrichtung durch qualifizierte Lehrkräfte das im Kursprogramm dargestellte Wissen und führt zum Ausbildungsziel. Die SAE stellt die für den Kurs vorgesehenen Lehrräume, Computer und Studios zu den im Kursprogramm vorgestellten Lehrzeiten zur Verfügung und führt Zwischen- und Abschlussprüfungen zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels durch. SAE behält sich vor, einem Teilnehmer die praktische und theoretische Ausbildung vorzuenthalten, falls und solange der Teilnehmer mit Zahlungen im Verzug ist. b) SAE übernimmt keine Erfolgsgarantie dafür, dass der Teilnehmer das jeweilige Ausbildungsziel erreicht und gibt keine Gewähr für das Eintreten von Erfolgs- oder Berufserwartungen des Teilnehmers nach Absolvierung eines Kurses. c) SAE behält sich vor, Klassen aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl aufzulösen.
4. Pflichten des Teilnehmers – Haftung a) Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Kursplan gewissenhaft einzuhalten, die Ausbildung zu betreiben und dabei die Anweisungen zu befolgen, die ihm im Rahmen der Ausbildung von Lehrkräften erteilt werden. Studiogeräte/Computer, die einen Funktionsmangel oder eine Beschädigung aufweisen, sind vom Teilnehmer unverzüglich einem Mitarbeiter von SAE zu melden. Reparaturen von oder Veränderungen an Studiogeräten/Computern darf der Teilnehmer nicht durchführen. b) Der Teilnehmer haftet für von ihm oder seinen Begleitpersonen zu vertretende Beschädigung von Betriebs- und insbesondere Studiogeräten, Computern und -peripherie bzw. Software. Das unerlaubte Kopieren von Software, die von SAE zur Verfügung gestellt wird, ist untersagt. c) Nimmt der Teilnehmer am Kurs ganz oder teilweise nicht teil, so bleibt er dennoch zur Entrichtung der Kursraten verpflichtet. d) Falls der Teilnehmer innerhalb der ersten zwei Wochen die Kursgebühr des Plan A für einen bestimmten Level nicht bezahlt hat, wird der Vorkassenrabatt automatisch aufgehoben und wird auf Plan B zurückgestellt.
5. Vertragsende und weitere Ausbildung a) Der Ausbildungsvertrag endet mit der jeweiligen Abnahme der Endprüfung durch SAE oder am letzten Kurstag laut Kursprogramm. Eine Vertragsverlängerung zur Wiederholung dieser Prüfung kann im Einzelfall vereinbart werden. b) Die verschiedenen Schulungsgänge zu den jeweiligen Lehrzielen sind voneinander unabhängig. Hat ein Teilnehmer einen Ausbildungsgang absolviert und beantragt er die Teilnahme an einem weiteren Ausbildungsgang, so ist SAE jeweils frei, den Antrag des Teilnehmers anzunehmen oder abzulehnen.
6. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Ort der vom Teilnehmer gewählten Ausbildungsstätte.
7. Nebenabreden Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, da andernfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit des schriftlichen Vertrages unterstellt wird.